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Arbeitsschutz Hamburg

Der Arbeitsschutz wird im Arbeitsschutzgesetz (ArbschG, § 2 Abs./1996) als Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit definiert.

Gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) gehört der Arbeitsschutz zu den Grundpflichten jedes Unternehmers, ab dem ersten Beschäftigten.
Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang für eine geeignete Organisation zu sorgen und entsprechende Mittel bereitzustellen.
Für eine Beratung zur Erstellung und Implementierung einer angemessenen, gesetzeskonformen Arbeitsschutzorganisation stehen dem Unternehmer laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) Arbeitsmediziner (Betriebsärzte) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung.

Bei der Umsetzung eines gesetzeskonformen Arbeitschutzes kann der Unternehmer sich vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Gemeinsam kann ein passendes Arbeitschutz-Konzept erstellt und anschließend vom Unternehmen umgesetzt werden.
Sehr wichtig ist dabei unter anderem die Regelung von Verantwortlichkeiten und damit verbunden, die offizielle Bestellung von Funktionsträgern und die Übertragung von Unternehmerpflichten.
Bei allen Aufgaben, die der Arbeitgeber diesbezüglich zu erfüllen hat, sollte auch die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.
Existiert eine Arbeitnehmervertretung im Betrieb, so ist dabei die Mitbestimmungspflicht vom Unternehmer zu beachten.
In § 9 des Arbeitssicherheitsgesetz wird die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat angesprochen; hier heisst es konkret, die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

 

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